ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

I. ALLGEMEINES

  1. Die Produktion von Bildern und anderen Werken und die Erteilung von Nutzungsrechten hierüber erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über die Produktion und Erteilung von Nutzungsrechten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf nicht ausdrücklich widerspricht. 

  3. Werke sind vom Fotografen hergestellte Lichtbilder und andere grafische Werke, bewegt und unbewegt, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen.


II. AUFTRAGSPRODUKTIONEN

  1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag zum Teil durch Dritte (Labore etc.) ausführen lassen. Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anweisungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, den Aufnahmeort und die angewendeten optischen-technischen (fotografischen) Mittel.

  2. Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Auftraggeber nach Abschluss der Produktion zur Auswahl vorgelegt werden, durch den Fotografen vorausgewählt.

  3. Sind dem Fotografen innerhalb einer Kalenderwoche nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. 


III. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

  1. Die AGB gelten für jegliches, dem Auftraggebern überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial. 

  2. Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt. 

  3. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur die Nutzungsrechte für den privaten Gebrauch. Die Vervielfältigung und die Weitergabe an Dritte werden für private Zwecke eingeräumt. Eine kommerzielle Nutzung sowie und/oder öffentliche, nicht private Wiedergabe sind nicht gestattet. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.

  4. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen, sofern nicht ausdrücklich, schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Nutzungsrechte werden nur an den Werken übertragen, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt, nicht an Werken, die nur zur Sichtung oder Auswahl überlassen werden.

  5. Bei der Verwertung der Lichtbilder ist die Namensnennung: Foto: Just You Photography bei jeder Veröffentlichung entweder direkt unter dem Bild oder im Impressum anzugeben, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  6. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung aller dem Fotografen aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen.

  7. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen. 

  8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet Datenträger an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

  9. Ungeachtet der übertragenen Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Werke im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. (z.B. Webseite, Blogs, Facebook, Instagram, etc.) sofern nichts anderes vereinbart wurde.

  10. Die Fotos werden im JPG-Format zu Verfügung gestellt. Rohdaten (RAW) verbleiben beim Fotografen.


IV. HAFTUNG

  1. Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers bzw. zu fotografierender Personen, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie wen das Gesetz eine zwingende Haftung vorschreibt. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist für die zu liefernden Werke auf 5 % der vereinbarten Vergütung begrenzt. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

  2. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit von Lichtbildern nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

  3. Die Zusendung und Rücksendung von Werken, Vorlagen und sonstigen Datenträgern erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Versendung erfolgt.

  4. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebern zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet.

  5. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Auftraggeber nur ein Nachbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Nachbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Auftraggeber ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel.


V. HONORARE, EIGENTUMS-VORBEHALT, AUFBEWAHRUNG

  1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. An von ihm erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Grafiken, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Fotograf sämtliche Nutzungs- und Verbreitungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind diese unverzüglich zu löschen.

  2. Für die Herstellung der Werke wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale vereinbart; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten, Datenhandlingskosten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Preisliste von Just You Photography (siehe Website: www.justyouphotography.de). Im Honorar ist gemäß § 19 (1) UStG keine Umsatzsteuer enthalten.

  3. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Mangelrügen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.

  4. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

  5. Rabatte jeglicher Form sind nicht kombinierbar, übertragbar oder auszahlbar.

  6. Das Honorar muss spätestens bei Übergabe der Werke gezahlt werden.

  7. Das Honorar ist spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellungen zu zahlen, soweit in der Rechnung keine abweichende Zahlungsfrist angegeben ist. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebern zulässig. Mahnspesen und die Kosten (außergerichtlicher) anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie nicht der Fotograf zu vertreten hat.

  8. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, analoge Negative oder digitale Daten der angefertigten Werke zu speichern, nachdem diese dem Auftraggeber in vertragsgemäßer Weise zur Verfügung gestellt worden sind. Wenn eine Speicherung oder Aufbewahrung bei dem Fotografen erfolgen soll, ist dies ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren und zu vergüten.

  9. Eine 100%ige Anpassung von Lichtbildern an beim Auftraggeber oder beim Fotografen bereits vorhandenen Bilder (z.B. Kontrast, Farbe, Helligkeit) kann nicht garantiert werden.

  10. Der Fotograf verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des bei einer Produktion entstandenen Bildmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart werden. Wurde vereinbart, alle Bilder zu speichern, so geschieht dies für maximal zehn Jahre.


VI. NEBENPFLICHTEN

  1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen und Werken das Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Der Auftraggeber stellt den Fotografen frei von Ersatzansprüchen Dritter, die auf der Verletzung dieser oder anderer Pflicht des Auftraggebers beruhen.

  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Beendigung der Aufnahmen ab, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen, soweit diese nachweislich angefallen sind, oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers aus- bzw. einzulagern. 14 Tage nach der Aufforderung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung auf den Auftraggeber über.


VII. LEISTUNGSSTÖRUNG, AUSFALLHONORAR, SCHADENSERSATZ

  1. Zeitpläne und Liefertermine sind nur bindend, wenn sie von dem Fotografen ausdrücklich als bindend bestätigt worden sind und der Auftraggeber das seinerseits Erforderliche getan hat, damit diese Fristen eingehalten werden können.

  2. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Hat der Auftraggeber die Verzögerung zu vertreten, so kann der Fotograf auch weitergehenden Schadensersatz geltend machen. 

  3. Sollte die Auftragserteilung für die Ausführung der Dienstleistung vom Auftraggeber später als 48 Stunden nach Auftragsbestätigung widerrufen oder anderweitig beendet werden, so wird eine Aufwandsentschädigung von 20% vom vereinbarten Honorar fällig. Ab 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten, geschuldeten Leistung von Just You Photography, muss eine Aufwandsentschädigung von 60% vom vereinbarten Honorar erbracht werden. Für Hochzeiten gilt: Bei Buchung wird eine Terminreservierungsgebühr/Anzahlung fällig. Diese Zahlung wird in der Endrechnung mit dem Basishonorar verrechnet. Wenn die vereinbarte Leistung vom Kunden storniert wird, entsteht uns ein Vermögensschaden und die Anzahlung wird als Entschädigung einbehalten. Ab einem Monat vor der Hochzeit berechnen wir eine Stornierung mit 75% des vereinbarten Basishonorars (Honorar ohne Nebenkosten wie Buchkosten, Reise- und Fahrtkostenpauschalen).

  4. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung durch den Auftraggeber die Benennung des Bildautors, so hat der Auftraggeber einen Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, in Höhe des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall.

  5. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Werkes durch den Auftraggeber hat dieser einen Schadensersatz in Höhe des Doppelten des für diese Nutzung vereinbarten Entgelts zu zahlen, ist keines vereinbart, dass Doppelte des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 200 € pro Werk und Einzelfall.

  6. Dem Fotografen bleibt zu 4 und 5. die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt zu 4 und 5 der Nachweis eines geringeren tatsächlichen Schadens vorbehalten.


VIII. DATENSCHUTZ

  1. Die dem Fotografen mitgeteilten Daten des Auftraggebers werden elektronisch gespeichert, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung notwendig ist. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.


IX. RECHTSWIRKSAMKEIT, STATUT UND GERICHTSSTAND

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.

  2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abbedingung der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.

  3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende, wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

  4. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.


X. SONSTIGES

  1. Der Fotograf weist darauf hin, dass der Auftraggeber möglicherweise für die gezahlte Vergütung Beiträge zur Künstlersozialversicherung abführen muss. Hierüber wird sich der Auftraggeber selbst kundig machen.